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Ihr Autohaus steht an Ihrer Seite
Als Unfallgeschädigter haben Sie grundsätzlich Anspruch darauf, dass Ihnen die im Zusammenhang mit dem Unfall entstehenden Kosten vom Schadensverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung erstattet werden.
Bergen/Abschleppen
Die Kosten für die Bergung und/oder das Abschleppen Ihres beschädigten Fahrzeuges zu Ihrem Autohaus trägt gegebenenfalls die Versicherung des Unfallverursachers im Rahmen ihrer Haftung. Liegt Ihr Autohaus in zu großer Entfernung zum Unfallort, ist die Versicherung lediglich verpflichtet, diese Kosten im üblichen Umfang zu erstatten. Deshalb ist es wichtig, dass Sie Ihr Autohaus möglichst noch von der Unfallstelle aus anrufen und die weitere Vorgehensweise bstimmen.
Schadenfeststellung durch einen Kfz-Sachverständigen
Die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen Ihres Vertrauens liegt schon allein aus Gründen der Beweissicherung in Ihrem nteresse. Gleichzeitig ermittelt der Sachverständige den Umfang des Schadens sowie dessen Höhe. Ein qualifizierter Kfz-Sachverständiger kann die Höhe einer eventuellen Wertminderung Ihres Fahrzeuges ermitteln, was selbst bei Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind, gegeben sein kann. Im Falle eines Totalschadens stellt er darüber hinaus den Restwert und den Wiederbeschaffungswert fest. Ihr Autohaus ist Ihnen bei der Suche und Beauftragung eines unabhängigen und qualifizierten Kfz-Sachverständigen gern behilflich. Ist ein so genannter Bagatellschaden offensichtlich (Schadenhöhe bis ca. 750,- Euro), werden die Kosten für das Gutachten eines Kfz-Sachverständigen i.d.R. nicht von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernommen. In einem solchen Fall ist Ihnen Ihre Werkstatt gern bei der Reparaturkostenkalkulation behilflich.
Ihre Mobilität während des unfallbedingten Fahrzeugausfalls
Während der unfallbedingten Reparatur Ihres Fahrzeuges haben Sie grundsätzlich Anspruch auf die Anmietung eines gleichwertigen ersatzfahrzeuges. Die Versicherung des Unfallverursachers ist im Rahmen ihrer Haftung verpflichtet, Ihnen die dafür entstehenden Mietwagenkosten zu ersetzen, sofern sich diese im marktüblichen Rahmen bewegen. Selbst im Falle eines Totalschadens, den Sie nicht reparieren lassen, haben Sie das Recht, ein Unfallersatzfahrzeug anzumieten, bis Sie ein Ersatzfahrzeug gefunden haben üblicherweise wird von einer Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen ausgegangen). Die Euromobil Partner bieten Ihnen neuwertige und gepflegte Mietfahrzeuge, natürlich zu marktgerechten Preisen, an. Falls Sie keinen Mietwagen in Anspruch nehmen möchten, z.B. weil Sie diesen nur sehr selten und für äußerst geringe Fahrtstrecken
benötigen würden, haben Sie alternativ die Möglichkeit, bei der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die so genannte Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen.